DSGVO und die Google Fonts

von | 17. März 2020 | Allgemein

Am 25. Mai 2016 wurde die EU Datenschutz Grundverodnung ins Leben gerufen. Am 25. Mai 2018 wurde die DSGVO dann rechtskräftig. Viele traf das Thema allerdings sehr überraschend. Denn bis es in den Nachrichten und sozialen Medien für Unsicherheit sorgen wird, sollte noch einige Zeit vergehen. Rückblickend, ca ein halbes Jahr vor dem Stichtag wurde das Thema immer präsenter in den sozialen Medien und in der Presse allgemein. Man konnte schon fast täglich die gleichen Fragen lesen und es gab viele Antworten. Unterschiedliche Antworten…. Klar, dass der Eine oder Andere dann sehr verunsichert war.

Bitte beachtet, dass die nachfolgenden rechtlichen Informationen hauptsächlich durch Rechtsanwälte von Janolaw und Informationen weiterer Juristen / Datenschutzbeauftragte mit den dementsprechenden Webseiten zusammengetragen habe. Ich bin kein Jurist und bin auch nicht berechtigt juristisch zu beraten. Aber das zusammenfassen dieser rechtlichen Informationen (inkl Quellenangaben) ist nach Rücksprache in Ordnung, da ich unserer Community an meinem zusammengefassten Wissen teilhaben lassen möchte.

Ich möchte das Thema jetzt nicht zu weit ausrollen und möchte mich auf ein spezielles Thema konzentrieren:

DSGVO und die Google Fonts

Seit Jahren arbeite ich mit Janolaw zusammen. Janolaw ist ein echt cooles Unternehmen, welches sich auf die Erstellung von Rechtsdokumenten konzentriert hat. Nur was ist an einem Unternehmen wie Janolaw so cool, wenn es doch scheinbar für Agenturen bspw scheinbar günstigere Lösungen wie eRecht24 gibt? Oder die wirklich vielen kostenfreien Datenschutz und Impressum Generatoren? Nun die Frage lässt sich mit 2 unschlagbaren Argumenten beantworten:

1. Werden die Daten per Schnittstelle zu Janolaw (das passiert über ein kleines Plugin) immer aktuell gehalten
2. Und das ist für mich das MEGA Kriterium: Bei wahrheitsgemäßen Angaben der Fragen, übernimmt die Janolaw AG die Haftung ihrer Rechtsdokumente (*Werbelink)

Janolaw und das Thema Google Fonts

Ich hatte zeitweise mal einen Premium Account zu eRecht24 (*Werbelink), da ich alles Wissen zur DSGVO mitnehmen wollte. Die Videos von eRecht24 baten mir einen echte Mehrwert. Anfang April 2018 schaute ich mir dann den Datenschutzgenerator von eRecht24 genauer an und ich musste mal wieder feststellen, dass eRecht24 das Thema Google Fonts, Google Maps Karten Einbindung, etc. mit dem berechtigten Interesse verargumentiert.

eRecht24 nahm für Google Web Fonts, YouTube und Google Maps folgende Passagen in die Datenschutzerklärung auf (Stand April 2018):

YouTube
Unsere Website nutzt Plugins der von Google betriebenen Seite YouTube. Betreiber der Seiten ist die YouTube, LLC, 901 Cherry Ave., San Bruno, CA 94066, USA.
Wenn Sie eine unserer mit einem YouTube-Plugin ausgestatteten Seiten besuchen, wird eine Verbindung zu den Servern von YouTube hergestellt. Dabei wird dem YouTube-Server mitgeteilt, welche unserer Seiten Sie besucht haben.
Wenn Sie in Ihrem YouTube-Account eingeloggt sind, ermöglichen Sie YouTube, Ihr Surfverhalten direkt Ihrem persönlichen Profil zuzuordnen. Dies können Sie verhindern, indem Sie sich aus Ihrem YouTube-Account ausloggen.
Die Nutzung von YouTube erfolgt im Interesse einer ansprechenden Darstellung unserer Online-Angebote. Dies stellt ein berechtigtes Interesse im Sinne von Art. 6 Abs. 1 lit. f DSGVO dar.
Weitere Informationen zum Umgang mit Nutzerdaten finden Sie in der Datenschutzerklärung von YouTube unter: https://www.google.de/intl/de/policies/privacy.

Google Web Fonts
Diese Seite nutzt zur einheitlichen Darstellung von Schriftarten so genannte Web Fonts, die von Google bereitgestellt werden. Beim Aufruf einer Seite lädt Ihr Browser die benötigten Web Fonts in ihren Browsercache, um Texte und Schriftarten korrekt anzuzeigen.
Zu diesem Zweck muss der von Ihnen verwendete Browser Verbindung zu den Servern von Google aufnehmen. Hierdurch erlangt Google Kenntnis darüber, dass über Ihre IP-Adresse unsere Website aufgerufen wurde. Die Nutzung von Google Web Fonts erfolgt im Interesse einer einheitlichen und ansprechenden Darstellung unserer Online-Angebote. Dies stellt ein berechtigtes Interesse im Sinne von Art. 6 Abs. 1 lit. f DSGVO dar.
Wenn Ihr Browser Web Fonts nicht unterstützt, wird eine Standardschrift von Ihrem Computer genutzt.
Weitere Informationen zu Google Web Fonts finden Sie unter https://developers.google.com/fonts/faq und in der Datenschutzerklärung von Google: https://www.google.com/policies/privacy/.

Google Maps
Diese Seite nutzt über eine API den Kartendienst Google Maps. Anbieter ist die Google Inc., 1600 Amphitheatre Parkway, Mountain View, CA 94043, USA.
Zur Nutzung der Funktionen von Google Maps ist es notwendig, Ihre IP Adresse zu speichern. Diese Informationen werden in der Regel an einen Server von Google in den USA übertragen und dort gespeichert. Der Anbieter dieser Seite hat keinen Einfluss auf diese Datenübertragung.
Die Nutzung von Google Maps erfolgt im Interesse einer ansprechenden Darstellung unserer Online-Angebote und an einer leichten Auffindbarkeit der von uns auf der Website angegebenen Orte. Dies stellt ein berechtigtes Interesse im Sinne von Art. 6 Abs. 1 lit. f DSGVO dar.
Mehr Informationen zum Umgang mit Nutzerdaten finden Sie in der Datenschutzerklärung von Google: https://www.google.de/intl/de/policies/privacy/.

Mir fiel aber auch auf, dass Janolaw das in seiner Datenschutzerklärung nicht berücksichtigt. Mir stellte sich die logische Frage: WARUM? Also schrieb ich Janolaw und fragte an. Bald bekam ich von Rechtsanwalt Dr. Volker Baldus / Janolaw eine wirklich geniale Antwort. So genial erklärt, warum das berechtigte Interesse auf die sich viele Juristen berufen nicht funktioniert und wirklich das erste mal eine klare Aussage. Die Antwort erklärte genau, warum bspw. Google Web Fonts mit der DSGVO nicht vereinbar sind. Auszugsweise stand in dieser Mail folgendes:

Die DSGVO hat nicht nur eine Änderung der Texte der Datenschutzerklärung zur Folge, sondern soll auch zu einer tatsächlichen Eindämmung der Datenweitergabe führen. Insbesondere die Speicherung und Weiterleitung von IP Adressen an Server in die USA (Google, Facebook) aus reinen Werbezwecken soll unterbunden werden. Folge: einige (kostenfreie) Werbetools werden in absehbarer Zeit vom Markt verschwinden.

Tools, die gegen die DSGVO verstoßen, können nicht durch einen Muster-Text gerettet werden. Daher haben wir auch nicht für jedes Tool/Widget einen Muster-Text und wollen dadurch auch der DSGVO gerecht werden.

Zu eRecht24:

Google Maps
Diese Seite nutzt über eine API den Kartendienst Google Maps. Anbieter ist die Google Inc., 1600 Amphitheatre Parkway, Mountain View, CA 94043, USA.
Zur Nutzung der Funktionen von Google Maps ist es notwendig, Ihre IP Adresse zu speichern. Diese Informationen werden in der Regel an einen Server von Google in den USA übertragen und dort gespeichert. Der Anbieter dieser Seite hat keinen Einfluss auf diese Datenübertragung.
Die Nutzung von Google Maps erfolgt im Interesse einer ansprechenden Darstellung unserer Online-Angebote und an einer leichten Auffindbarkeit der von uns auf der Website angegebenen Orte. Dies stellt ein berechtigtes Interesse im Sinne von Art. 6 Abs. 1 lit. f DSGVO dar.
Mehr Informationen zum Umgang mit Nutzerdaten finden Sie in der Datenschutzerklärung von Google: https://www.google.de/intl/de/policies/privacy/

Laut dieser Klausel ist die (problematische) IP Adressen Speicherung (vgl. die Anonymisierungspflicht bei google analytics) durch das berechtige Interesse nach Art. 6 Abs.1 f) DSGVO gedeckt.
In diesem Zusammenhang ist aber auch das Widerspruchsrecht nach Art. 21 DSGVO zu beachten:
1.       Die betroffene Person hat das Recht, aus Gründen, die sich aus ihrer besonderen Situation ergeben, jederzeit gegen die Verarbeitung sie betreffender personenbezogener Daten, die aufgrund von Artikel 6 Absatz 1 Buchstaben e oder f erfolgt, Widerspruch einzulegen; ..

Bei Google Analytics steht ein OptOut Cookie zur Verfügung. Wie wird das Widerspruchsrecht bei Google Maps ausgeübt?

Diese Antwort bleibt der Muster Text von eRecht24 offen.

Um es abzukürzen: Das berechtigte Interesse nach Art. 6 Abs.1 f) DSGVO hat gemäß Artikel 21 DSGVO auch die Möglichkeit eines Widerspruchs.

Daher stellt sich die berechtigte Frage: Wie will man einen Widerspruch beim Besuch einer Webseite für Google Fonts ausüben ähnlich wie der Opt Out von Google Analytics? Gäbe es eine Möglichkeit den Google Fonts zu widersprechen, wäre die Seite dann nach einem Widerspruch ohne Inhalt. Ob das so praktisch wäre? Einen Vertrag zur ADV (Auftragsatenverarbeitung ) liefert uns Google leider nicht. Zumindest ist mir keiner bekannt. Also wissen wir nicht, was mit den IP Adressen der Webseiten Nutzer passiert. IP Adressen sind übrigens als personenbezogene Daten zu werten. Denn ein Urteil vom 16.05.2017 des Bundegerichtshofes sagt, dass IP Adressen als personenbezogene Daten zu werten sind.

Google und die Speicherung von IP Adressen

Google sagt auf seiner FAQ Seite, dass IP Adressen nur zur optischen Darstellung der Google Fonts und Auswertung der beliebtesten Fonts übermittelt werden. Eine Zusammenführung mit anderen Diensten steht wohl nicht im Raum. Die Seite https://www.datenschutzbeauftragter-info.de/ stellt die berechtigte Frage: Warum wir die IP Adresse bei den Google Fonts vollständig übermittelt, währen Google Analytics nur mit gekürzter IP Adresse datenschutzkonform zu verwenden ist? Finde den Fehler! Weiter schreibt datenschutzbeauftragter-info.de, dass ein überwiegend berechtigtes Interesse nur dann vorliegen kann, wenn es kein milderes, gleich wirksames Mittel für die Erfüllung des Verarbeitungszweckes gibt. Und sind wir ehrlich: Fast jeder, der sich intensiver mit dem Thema Webdesign auseinandergesetzt hat weis, dass Google Fonts sich auch lokal gespeichert auf der Webseite einbinden lassen. Anleitungen hierzu gibt es zu genüge im Netz. Das ist eben Fleißarbeit und das berechtigte Interesse was viele gerne nutzen ist nur eines: Die Bequemlichkeit, die Fonts lokal einzubinden. 😉

Bayerisches Landesamt für Datenschutzaufsicht (BayLDA)

Auf der FAQ Seite der BayLDA ist interessantes zu finden… Auf die Frage „Dürfen externe Schriftarten z. B. Google Fonts auf der Website eingebunden werden?“ wird folgende Antwort gegeben: „Ja. Wichtig ist, dass in der Datenschutzerklärung auf der Website darüber informiert wird.“ Weiter unten findet man die Frage: „Darf Google reCAPTCHA auf der Website eingebunden werden?“ und die passende Antwort: „Website-Betreiber sollten unbedingt Alternativen prüfen. Wird dennoch Google reCAPTCHA eingebunden, muss sich der Verantwortliche im Klaren sein, dass er den rechtmäßigen Einsatz gem. Art. 5 Abs. 1, 2 DS-GVO nachweisen können muss. Wer nicht darlegen kann, wie Google die Nutzerdaten verarbeitet, kann den Nutzer nicht transparent informieren und den rechtmäßigen Einsatz nicht nachweisen.“ Beide Dienste arbeiten meines Wissens nach dem gleichen Prinzip. Sie greifen auf externe Dienste von Google zu. Bei Google Fonts ist dies möglich. Bei reCAPTCHA nicht. Liebes BayLAD: Wenn Ihr das lest, gebt uns doch bitte eine Info, warum das eine möglich ist und das andere nicht!?

Google Fonts in Divi lokal einbinden mit einem coolen Plugin

Unser Dennis hat ein wirklich geniales Plugin entwickelt, welches sich wunderbar mit Divi verwenden lässt und die Fonts im Prinzip per Klick lokal einbindet. Du erstellst im Prinzip Deine Webseite mit Deinen gewünschten Schriften. Anschließend in den Divi Theme Einstellungen wählst Du Deine Schriften aus klickst auf den Download Button und die Schriften werden lokal in Deiner WordPress Installation eingebunden. Einfacher geht es nicht.

Hier (*Werbelink) kannst Du das Plugin von Dennis kaufen.

Und zum Schluss noch ein Rabatt Coupon von Janolaw auf alle Produkte von Janolaw

Ja… Du hast richtig gelesen: Du erhältst auf alles was Janolaw anbietet 10% Rabatt. Auch auf wiederkehrende Pakete von Janolaw erhältst Du einmalig 10% Rabatt. Janolaw bietet aber noch viel mehr als den Abmahnschutz für Webseiten, wie bspw. Dokumente für Internetshops, AGB, alles zum Thema Mietecht, Wirtschaftsrecht, Immobilienrecht, Verkehrsrecht, Familienrecht und Erbrecht. Auf alles wie gesagt die 10% Rabatt.*

Hier nun der Rabatt Code für Janolaw: EEA1W2B3

Ich hoffe mit diesem Beitrag etwas mehr Licht ins Dunkel gebracht zu haben.

* Bitte beachte, dass wir hier mit Affiliate Links arbeiten. Du zahlst keinen Aufpreis. Ich werde allerdings mit einer kleinen Provision für meine Empfehlung für den Link beim Kauf durch den Webseiten Besucher honoriert.

©2019 - Ein Design mit von Divi Mastermind - Benny
Impressum | Datenschutz

Divi ist ein eingetragenes Warenzeichen von Elegant Themes. Diese Website ist weder mit Elegant Themes verbunden noch wird sie von Elegant Themes unterstützt.